Im Oktober 2016 gab es sie bereits, jetzt ist sie wieder da: die Allgemeinverfügung für Sachsen. Gemeint ist dabei eine besondere Form der Aufstiegsgenehmigung für Drohnen (UAS). Aber der Reihe nach.
Im April 2017 wurde die Drohnenverordnung (im Bundestag) verabschiedet und damit wurde auch die bis dahin gültige Allgemeinverfügung hinfällig. Ein großer Vorteil der neuen Gesetzgebung ist jedoch, dass für viele Fälle überhaupt keine Aufstiegsgenehmigung mehr erforderlich ist. Allerdings gibt es auch sehr viele Grenzen, wie die Flughöhe (100m), das Abfluggewicht (5kg) und Flugverbotszonen (Naturschutzgebiete, Industrieanlagen, spezielle Lufträume). Glücklicherweise sind viele dieser Grenzen in der Drohnenverordnung grundsätzlicher Natur. Das heißt, dass Überschreiten ist mit der entsprechenden Genehmigung legal. Damit stehen die Luftfahrtämter der Länder wieder vor dem alten Problem: viele Drohnenpiloten beantragen viele Genehmigungen die abgearbeitet werden wollen.
Eine Erleichterung für die Ämter bringt die neue Allgemeinverfügung (NfL-1-1233-18) mit sich, den im Gegensatz zu einer Genehmigung gibt es kein Genehmigungsverfahren seitens der Ämter mehr. Wörtlich ist im Dokument von einer "Erklärung zur Nutzung in der Allgemeinverfügung erteilten Erlaubnis" die Rede. Unterzeichnet der Steuerer diese Erklärung, kann er nach Posteingang bei der Landesluftfahrtbehörde von einigen Ausnahmen Gebrauch machen. Die Gültigkeit beträgt 2 Jahre und kann jederzeit widerrufen werden.
Was bedeutet das nun für den Drohnensteuerer in Sachsen?
Unabhängig von der Nutzungsart darf jeder Pilot nach wie vor außerhalb der Betriebsverbote aufsteigen. Diese sind klar und deutlich in der Drohnenverordnung definiert, wie schon erwähnt. Die neue Verfügung hingegen zielt auf die Ausnahme der Betriebsverbote ab. Mit dieser Verfügung, darf jeder Steuerer im Rahmen bisherige Betriebsverbote durchfliegen. Beispielhaft sind hier die wichtigsten Ausnahmen und deren Auflagen:
- Betrieb bei Nacht ist möglich mit entsprechender Beleuchtung
- Betrieb in RMZ - Zonen möglich mit Abstimmung der zuständigen Luftaufsicht des Flugplatzes
- Betrieb über Wohngrundstücken möglich mit einer Drohne kleiner 2,0 kg Abfluggewicht (der Flug muss auch einen Zweck erfüllen, z.B.: Vermessungsflug)
- Maximale Flughöhe von 100 m über Grund darf überschritten werden z.B. an hohen Türmen und Windkraftanlagen
- In Kontrollzonen von Flughäfen wird die maximale Flughöhe von 50 m auf 100 m angehoben mit der Freigabe des Towers
Neu ist auch die 1:1 Regel, welche besagt, dass der Betrieb in einem seitlichem Abstand von min. 10 m zu:
- Menschenansammlungen
- Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Autobahnen)
- Bundeswasserstraßen
- Bahnanlagen
durchführt werden darf, sofern die Höhe der Drohne über Grund stets kleiner als der seitliche Abstand ist. Der zügige Überflug (ohne Verweilen) ist auch in einer Mindesthöhe von 50 möglich!
Wo bekomme ich diese Allgemeinverfügung?
Kurz gesagt, muss nur die Erklärung ausgefüllt und abgesendet werden und schon darf in den o.g. Zonen unter Einhaltung der Auflagen geflogen werden!
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