Mit der neuen LuftVO werden die EU-Regeln in nationales Recht umgesetzt. Als Drohnenpilot interessieren Sie sich vor allem für den §21h, der die Beschränkungen in der offenen Kategorie regelt. Wir fassen die wichtigsten Punkte für die offene Kategorie zusammen und geben ausgewählte Informationen zur speziellen Kategorie bekannt.
NEU:
- 1 km seitlicher Abstand zu Flughäfen beginnend bei Flughafenbegrenzung (i.d.R. Zaun). Zusätzlich 1 km seitlicher Abstand "aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen". (§21h (3) 2. LuftVO)
- 1:1 Regel zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen bis 10 m Minimalabstand. (§21h (3) 5. c) LuftVO)
- Querung von Bundeswasserstraßen erlaubt, wenn "das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Wege erfolgt, und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden".
BEKANNT:
- 1,5 km Abstand zu Flugplätzen (Achtung: Flughafen vs. Flugplatz), die keine Flughäfen sind. Dahinter innerhalb der CTR max. 50 m Höhe (§21h (3) 1. LuftVO)
- 100 m Abstand zu Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung, sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden. (§21h (3) 3. LuftVO)
- 100 m Abstand zu Behörden u.ä. (§21h (3) 4. LuftVO)
- Flug über Naturschutzgebieten weitesgehend verboten (§21h (3) 6. LuftVO)
- Flug über Wohngrundstücken weitesgehend verboten - es gibt aber Ausnahmen für Flüge über 100 m Höhe (§21h (3) 7. LuftVO)
- Flug über Freibädern, Badestränden innerhalb der Betriebszeiten u.ä verboten (§21h (3) 8. LuftVO)
- Flug in Kontrollzonen verboten (§21h (3) 9. LuftVO)
- 100 m Abstand zu Krankenhäusern (§21h (3) 10. LuftVO)
- 100 m Abstand zu Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen (§21h (3) 11. LuftVO)
Es bleibt bestehen, dass Flüge trotzdem erlaubt sind, wenn der Besitzer oder Verantwortliche der Einrichtung oder des Gebäudes ausdrücklich zugestimmt hat. Im Fall von Flughäfen ist die zuständige Luftaufsicht (i.d.R. der Tower) verantwortlich und zu kontaktieren.
In der speziellen Kategorie sind zukünftig die Landesluftfahrtbehörden für Betriebsgenehmigungen aller Art zuständig (vormals Ausnahmegenehmigungen usw.), außer es es geht um eine Genehmigung als LUC.
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