Flugplätze werden zum Schutz vor Kollisionen gegen Drohnenbetrieb geschützt. Die Sicherheitsabstände sind in der LuftVO (Luftverkehrsordnung) und mehreren NFLs (Nachrichten für Luftfahrer) geregelt. Dabei ist aber Vorsicht zu bewahren, denn die Abstandsregelungen ändern sich in unregelmäßigen Abständen. Wir fassen kurz den aktuellen Stand zusammen.
Bitte beachten: Das Fliegen von Drohnen innerhalb der Flugverbotszone ist illegal. Zuwiderhandlungen können gemäß § 315 StGB bis zum gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr führen und mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden.
1,5 km Sperrradius lt. NfL 2022-1-2670
Generell gilt: Es wird voraussichtlich eine Freigabe der Flugverkehrskontrolle erforderlich sein, wenn Sie beabsichtigen, Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme in einer Höhe von über 50 Metern und/oder in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Flugplatzgrenze aufsteigen zu lassen.
Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit einen Aufstieg durchzuführen, ohne dass eine separate Freigabe der Flugverkehrskontrolle erforderlich ist. In der NfL 2022-1-2670 hat die DFS Kriterien veröffentlicht, deren Einhaltung es Ihnen ermöglicht, Ihre geplante Mission ohne vorherige Anmeldung bei uns durchzuführen. Wenn die Vorgaben der NfL 2022-1-2670 eingehalten werden, ist keine zusätzliche Koordination mit der Flugplatzkontrollstelle erforderlich, und unsere Freigabe gilt als erteilt.
1 km Sperrradius + 5 x 2 km entlang Startbahn lt. LuftVO §21h
Seitlich zur Flughafenbegrenzung gilt nun ein Abstand von 1 Kilometer. In der Verlängerung der Landebahn, in beiden Richtungen des Flugkorridors, besteht ein Flugverbot für Drohnen. Dieses erstreckt sich über jeweils 5 Kilometer Länge und 2 Kilometer Breite (1 km zu jeder Seite) an beiden Enden einer Landebahn.
Für Flugplätze, die nicht als Flughäfen klassifiziert sind, bleibt der allgemeine Abstand von 1,5 Kilometern bestehen, beginnend ab der Absperrung des Flugplatzes. Dazu gehören auch Helikopterlandeplätzen und Heliports.
Sonderregel für einige kleinere Flughäfen lt. 2023-1-2888
Seit 18.08.2023 gilt für die von der Austro Control kontrollierter Flugplätze folgendes: Der Betrieb muss genehmigt werden, wenn 4 km ab dem jeweiligen Pistenende in der verlängerten Pistenachse und einem seitlichen Abstand von 2,5 km zur Pistenmittellinie unterschritten werden. Man muss sich also ein Rechteck am jeweiligen Ende der Piste vorstellen, das die Dimensionen 4 km (Länge) x 5 km (Breite) besitzt.
Diese Regelung gilt z.B. für folgende Flugplätze: Augsburg, Heringsdorf, Lübeck, Oberpfaffenhofen, Parchim, Hof/Plauen, Kassel/Calden, Sylt und Frankfurt/Hahn.
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Haftungsausschluss: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt, sondern nur dem besseren allgemeinen Verständnis dient.
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Die bisher gültige Regel für Bestandsdrohnen entfällt nun endgültig.
Die Unterscheidung in zertifizierte Drohnen, welche also zu einer C-Klasse zugeordnet werden, oder nicht-zertifizierten Bestandsdrohnen beeinflusst den möglichen Betrieb essentiell.
Flugplätze werden zum Schutz vor Kollisionen gegen Drohnenbetrieb geschützt. Die Abstände sind in der LuftVO (Luftverkehrsordnung) und mehreren NFLs (Nachrichten für Luftfahrer) geregelt. Dabei ist aber Vorsicht zu bewahren, denn die Abstandsregelungen ändern sich in unregelmäßigen Abständen. Wir fassen kurz den aktuellen Stand zusammen.
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