Gibt es eine Allgemeinverfügung für Hamburg?

Für Hamburg gibt es keine Allgemeinverfügung.

Die Landesluftfahrtbehörde Hamburg ist in die Behörde für Wirtschaft und Innovation eingegliedert.

Für einen Drohnenflug der in der Kategorie "offen" erlaubnispflichtig ist, da die Regelungen zu den Geozonen gemäß §21 h Luftverkehrsordnung (LuftVO) nicht eingehalten werden können, steht Ihnen der Antrag für eine Einzel- oder Allgemeinerlaubnis (gültig für 2 Jahre) zur Verfügung. Achten Sie darauf, dass die Luftfahrtbehörde Hamburg ausgewählt ist.

Ist für den geplanten Flug eine Betriebsgenehmigung für die Kategorie "speziell" nötig, gemäß § 21b LuftVO, muss ein Antrag auf Betriebsgenehmigung (SORA) eingereicht werden. Dafür ist dieses Antragsformular zu nutzen und die richtige Luftfahrtbehörde darin auszuwählen. Außerdem gehört zum Antrag folgende Anlage.
(Weitere Infos zu den Betriebskategorien finden Sie hier.)

Es gibt eine deutschlandweite Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben. Diese sind für Drohnenflüge in Kontrollzonen von Flughäfen mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) bestimmt und besagt, dass Flüge bis zu einer Flughöhe von 50 m ohne Erlaubnis möglich sind.

(Stand 05.01.24)

Drohnenwissen

Gibt es eine Allgemeinverfügung für Hamburg?

Für Hamburg gibt es keine Allgemeinverfügung.

Die Landesluftfahrtbehörde Hamburg ist in die Behörde für Wirtschaft und Innovation eingegliedert.

Für einen Drohnenflug der in der Kategorie "offen" erlaubnispflichtig ist, da die Regelungen zu den Geozonen gemäß §21 h Luftverkehrsordnung (LuftVO) nicht eingehalten werden können, steht Ihnen der Antrag für eine Einzel- oder Allgemeinerlaubnis (gültig für 2 Jahre) zur Verfügung. Achten Sie darauf, dass die Luftfahrtbehörde Hamburg ausgewählt ist.

Ist für den geplanten Flug eine Betriebsgenehmigung für die Kategorie "speziell" nötig, gemäß § 21b LuftVO, muss ein Antrag auf Betriebsgenehmigung (SORA) eingereicht werden. Dafür ist dieses Antragsformular zu nutzen und die richtige Luftfahrtbehörde darin auszuwählen. Außerdem gehört zum Antrag folgende Anlage.
(Weitere Infos zu den Betriebskategorien finden Sie hier.)

Es gibt eine deutschlandweite Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben. Diese sind für Drohnenflüge in Kontrollzonen von Flughäfen mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) bestimmt und besagt, dass Flüge bis zu einer Flughöhe von 50 m ohne Erlaubnis möglich sind.

(Stand 05.01.24)